Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der WL-Freizeittechnik GmbH, Sülkampweg 20, 32278 Kirchlengern [Stand: 07/2018]

(im folgenden Verkäufer genannt) für den Verkauf von neuen und gebrauchten Spielanlagen, Spiel- und Freizeitgeräten und Sonderanfertigungen an Kaufleute und sonstige gewerblichen Abnehmer und Nutzer (nachfolgend Käufer genannt):

 

 

I. Vorbemerkung

1. Nachstehende Bedingungen gelten für den Verkauf von neuen und gebrauchten Spielgeräten, Spiel- und Freizeitgeräten gem. dem jeweiligen Katalog und Angebot der Herstellerin (jeweils Kaufgegenstand genannt). Geliefert wird ausschließlich aufgrund nachfolgender Liefer- und Zahlungsbedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten den Verkäufer nur, wenn dieser sich mit ihnen ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt hat.

2. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen die gesetzlichen Bestimmungen innerhalb zulässiger Gestaltungsspielräume ergänzen, zwingende gesetzliche Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf sind jedoch vorrangig.

3. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Kaufverträge, die mit gewerblichen Abnehmern und gewerblichen Verwendern der veräußerten Kaufsache abgeschlossen werden. Sie gelten ferner für Werkverträge, für die nach § 651 BGB Kaufrecht gilt. Die Vertragsparteien werden, auch soweit es sich rechtlich um Werkverträge handelt, nachfolgend ebenfalls als „Verkäufer“ und als „Käufer“ bezeichnet.

4. Für Verträge, die nicht zwischen anwesenden Personen und daher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, gelten zusätzlich die nachfolgenden Sonderbestimmungen für Fernabsatzverträge.

5. Die Angebote sind freibleibend. Abmachungen, die mündlich getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

 

II. Kaufvertrag

1. Beide Seiten sind an verbindliche Angebote für die Dauer von sechs Wochen gebunden. Ein Vertrag ist abgeschlossen, wenn die andere Seite ein Vertragsangebot annimmt. Dies gilt nicht, wenn der Käufer von einem ihm gesetzlich zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht, die nur Endverbraucher nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zustehen.

2. Ein Vertrag kommt auch dadurch zustande, dass der Verkäufer eine Lieferung auf Bestellung des Käufers ausführt.

3. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag durch den Käufer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

4. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

 

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Der Käufer hat den vereinbarten Kaufpreis spätestens im Zeitpunkt der Anzeige der Montagebereitschaft bzw. Auslieferungsbereitschaft der Kaufsache vollständig zu zahlen. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers.

2. Die Zahlungen sind in bar an den Sitz des Verkäufers zu leisten.

Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

Vereinbaren die Parteien – wie es üblich ist – eine Anzahlung oder à-Kontozahlung, so sind diese fällig im Zeitpunkt auf den die Fälligkeit durch individuelle Vereinbarungen fällig gestellt wird.

3. Bei Exporten erfolgt die Beauftragung des Spediteurs durch den Käufer.

4. Treten nicht vorhergesehene Rohstoff-, Lohn-, Energie- oder sonstige Kostenänderungen ein, durch die dem Verkäufer die Erfüllung des Vertrages nicht zumutbar wird, so ist der Verkäufer unter den Voraussetzungen des § 313 BGB berechtigt, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen und im Falle der Nichteinigung von dem Vertrag zurückzutreten.

5. Sind in dem Vertrag Vorauszahlungen vereinbart, die von dem Käufer nicht eingehalten werden, so kann der Verkäufer von dem Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn erkennbar wird, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist. Eine Gefährdung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern oder sonst wie in Zweifel zu ziehen.

Das Leistungsverweigerungsrecht des Verkäufers erlischt, wenn der Kaufpreis bewirkt wird oder der Käufer Sicherheit in Höhe des Kaufpreises geleistet hat.

6. Leistet der Käufer auf eine Mahnung des Verkäufers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Käufer kommt auch dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt, sofern diese Rechtsfolgen ausdrücklich auf der Rechnung vermerkt sind.

7. Haben die Parteien Ratenzahlungen vereinbart, so wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit mindestens 2 aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er im Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt.

8. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

9. Verzugszinsen werden mit 5 % p. a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbankberechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der  Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

 

IV. Lieferung und Lieferverzug

1. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die verkaufte Sache zu übergeben und ihm das Eigentum zu verschaffen. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich nach den im Vertrag festgelegten Spezifikationen, sie muss der im Vertrag festgelegten Verwendung und den in Auftragsbestätigungen festgelegten Leistungsmerkmalen entsprechen. Eigene Prospektaussagen und solche von Herstellern sind nur dann maßgeblich, wenn es sich um verbindliche Leistungsbeschreibungen und nicht um unverbindliche beschreibende Merkmale handelt. Alle in dem Vertrag genannten Leistungsbeschreibungen sind keine Garantien, für die der Verkäufer nach § 444 BGB haften würde. Konstruktions- und Formänderungen der verkauften Sache, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Sache nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

2. Alle angegebenen Liefertermine sind zunächst unverbindlich. Sie bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Kurzfristige Lieferüberschreitungen sind unschädlich, falls nicht die Parteien den Liefertermin ausdrücklich als verbindlich in dem Vertrag bezeichnet haben. Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, so verlängern sich die Lieferfristen um den gleichen Zeitraum, der zwischen dem Vertragsabschluß und der Vertragsänderung liegt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

3. Der Verkäufer kommt mit seiner Lieferverpflichtung erst dann in Verzug, wenn er nach Fristablauf von dem Käufer unter einer weiteren Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemahnt worden ist. Die von dem Käufer gesetzte Nachfrist muss mindestens 4 Wochen betragen. Der Verkäufer kann eine weitere Fristverlängerung begehren, wenn der Lieferverzug auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat.

4. Ereignisse höherer Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Ausfuhr, Streik, Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine Leistungsstörung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

5. Der Käufer kann den Ersatz eines Verzugschadens verlangen, wenn dem Verkäufer oder einem Erfüllungsgehilfen des Verkäufers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei Fahrlässigkeit  ist jeglicher Verzugsschaden ausgeschlossen.

6. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, so verlängern sich erforderlichenfalls bereits vereinbarte Liefertermine.

7. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe. Soll Übergabeort ein anderer Ort sein, so muss dies ausdrücklich vereinbart werden. Wird die Ware an einem anderen Ort als dem vereinbarten Erfüllungsort versandt, so gehen die Transportkosten zu Lasten des Käufers. Kosten der Transportversicherung, der  Verladung und Überführung sowie vereinbarter Nebenleistungen gehen zu Lasten des Käufers.

 

V. Abnahme und Prüfung

1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Anzeige der Montagebereitschaft bzw. Auslieferungsbereitschaft der Kaufsache den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die. Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.

2. Dem Käufer wird vor der Übergabe ein Abnahmeprotokoll vorgelegt, das mit dem Käufer bei der Übernahme im Einzelnen durchgegangen wird. Das Formular, das zur formellen Abnahme zwischen den Parteien verwandt wird, wird als Anlage diesem Vertrag beigefügt. Beide Parteien verpflichten sich, dieses Formular zur Bestätigung der Abnahme zu benutzen. Soweit durch Eintragung in dem Übergabeprotokoll belegt ist, dass die Ware bei der Übergabe frei von Mängeln war, so gilt die Vermutung des § 476 BGB als widerlegt, falls es sich nicht um versteckte Mängel handelt. Das gleiche gilt bei Vorhandensein von geringfügigen Mängeln, die die Inbetriebnahme der Kaufsache nicht behindern.

3. Bleibt der Käufer mit der Übernahme der Kaufsache länger als 14 Tage ab Zugang der Anzeige der Montage- bzw. Auslieferungsbereitschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Übergabe ablehne.

4. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht im Stande ist oder nicht nachkommt.

6. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 20% des vereinbarten Kaufpreises ohne Umsatzsteuer. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

7.  Der Verkäufer hat das Recht jederzeit eine Teilabnahme einzelner Gewerke zu verlangen. Liegt eine Teilabnahmeerklärung vor, kann nach den Vereinbarungen Ziffer V der Verkäufer auch die Bezahlung einzelner Gewerke verlangen.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen im Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen nachträglich erwirbt. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.

2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes oder einzelner Teile desselben ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Die Verlagerung des Kaufgegenstandes ins Ausland bedarf ebenfalls der Zustimmung des Verkäufers. Ist der Käufer im Kaufantrag als gewerblicher Vermieter bezeichnet, bedarf er zur üblichen Vermietung keiner besonderen Zustimmung.

3. Wird der Kaufgegenstand von dritter Seite in Anspruch genommen, insbesondere gepfändet, so ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer hiervon unverzüglich Mitteilung unter Beifügung des Pfändungsprotokolls zu machen. Das Gleiche gilt, wenn eine Reparaturwerkstatt das Pfandrecht gem. § 647 BGB ausübt. Alle zur Beseitigung von Pfändungen sowie die zur Wiederherbeischaffung der Kaufsache aufgewendeten Gerichts- oder außergerichtlichen Kosten hat der Käufer zu erstatten.

4. Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer den Kaufgegenstand gegen Beschädigung, Feuer, Wasser, Diebstahl und Raub mit der Maßgabe zu versichern, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Versicherung von sich aus auf Kosten des Käufers zu veranlassen, die Prämienbeiträge zu verauslagen und dem Käufer in Rechnung zu stellen. Spesen, Versicherungsbeiträge usw. gelten als Teile des Kaufpreises. Die Versicherungsleistungen sind in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des gekauften Gegenstandes zu verwenden. Im Totalschadensfalle sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung der Forderungen des Verkäufers zu verwenden, der etwaige Mehrbetrag steht dem Käufer zu.

5. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Gegenstand im ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort – abgesehen von Notfällen – vom Verkäufer oder einer Vertragswerkstatt des Lieferwerks ausführen zu lassen.

 

VII. Gewährleistung

Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert. Ist die Sache mangelhaft, so kann der Käufer – unbeschadet seiner Rechte in VII Ziffer 5 – nur Nacherfüllung verlangen.

2. Verlangt der Käufer Nacherfüllung, so wird sich der Verkäufer zunächst um eine Beseitigung des Mangels bemühen. Das Wahlrecht des Käufers, anstelle der Nachbesserung, die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen, ist gem. § 439 Abs. 3 BGB insoweit eingeschränkt, als die Lieferung einer mangelfreien Sache nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich oder aufgrund von langen Lieferfristen nicht zumutbar ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn die Kaufsache nach einer Kundenspezifikation gefertigt worden ist oder es sich sonst um eine Einzelfertigung handelt.

3. Die Parteien vereinbaren, dass der Käufer dem Verkäufer die verkaufte Sache an seinem Betriebssitz zum Zwecke der Nachbesserung übergibt. Verlangt der Käufer die Nachbesserung an einem anderen Ort, so trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten. Ist die Nachbesserung an dem anderen Ort nicht möglich, so kann der Verkäufer den Transport der Sache an einen geeigneten Ort – dies kann auch der Betriebssitz des Verkäufers sein – auf Kosten des Käufers verlangen.

4. Die Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt Zug um Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Sache.

5. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder sonstigen Umständen z. B. einer Verletzung von Mitwirkungspflichten des Käufers etwas anderes ergibt. In diesem Fall und in dem Fall, dass der Verkäufer die Lieferung einer mangelfreien Sache verweigert, kann der Käufer von dem Vertrag zurücktreten und Schadenersatz sowie den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis auch mindern.

6. Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Dies gilt insbesondere bei dem Verkauf gebrauchter Sachen. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer seine Aufklärungspflichten verletzt hat und den Mangel arglistig verschwiegen hat.

7. Hat der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen, so hat er hierfür einzutreten. Hierzu gehören alle Beschaffenheitsangaben, die in den Kaufvertrag aufgenommen worden sind oder auf die in dem Kaufvertrag verwiesen wird.

8. Hat ein Dritter, z. B. ein Lieferant des Verkäufers, für Teile des Gesamtwerkes oder einzelne Gewerke eine Werksgarantie abgegeben, so vereinbaren die Parteien, dass der Käufer zunächst seine Ansprüche aus der Werksgarantie gegen deren Garantiegeber geltend macht, da die Leistungen aus der Werksgarantie häufig weitergehen als die Nacherfüllungsverpflichtung des Verkäufers, z. B. durch einen weltweiten Service. Durch diese Vereinbarung werden jedoch die gesetzlichen Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer nicht eingeschränkt, so dass der Käufer sich jederzeit ohne Angabe von Gründen unmittelbar an den Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung wenden kann. Der Verkäufer tritt dem Käufer seine Ansprüche gegen die Werksgarantiegeber einzelner Gewerke oder Teilen von Gewerken hiermit ab. Der Käufer nimmt die Abtretung an.

9. Mängelansprüche des gewerblichen Käufers verjähren bei neuen Sachen in einem Jahr. Gegenüber gewerblichen Käufern wird die Gewährleistung bei Verkauf gebrauchter Sachen ausdrücklich ausgeschlossen. Im Falle eines Verkaufs an Endverbraucher gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

VIII. Gefahrübergang

1. Die Gefahr für die Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Käufer oder an den von dem Käufer beauftragten Spediteur über. Im Falle der Versendung trägt der Käufer das Transportrisiko.

2. Die Versandkosten trägt der Käufer, falls die Parteien nicht etwas anderen vereinbart haben.

3. Der Verkäufer ist auf Wunsch des Käufers verpflichtet, eine Transportversicherung auf Rechnung des Käufers abzuschließen.

4. Stellt der Käufer bei dem Empfang der Ware Transportschäden fest, so hat er dies dem Transportunternehmen und dem Verkäufer binnen einer Woche anzuzeigen. Wurde eine Transportversicherung abgeschlossen, so ist die Versicherung unverzüglich zu benachrichtigen.


5. Wird vom Käufer Transportweg, Versand oder Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, ist der Verkäufer berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Interessen des Käufers zu treffen, der Verkäufer haftet jedoch nicht für Verzögerungen in der Transportzeit.

 

IX. Haftung

Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Verkäufers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In diesem Fall erfolgt insbesondere keinerlei Haftung für Betriebsausfallschäden oder sonstige denkbare Mangelfolgeschäden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

X. Sonstige Bestimmungen

1. Der Käufer muss eine Änderung seiner Anschrift unverzüglich dem Verkäufer mitteilen.

2. Der Verkäufer weist den Käufer nach § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass die Vertragsdaten in einer Datenver¬arbeitungsanlage gespeichert werden. Es ist sichergestellt, dass diese gespeicherten Daten nicht unbefugten Personen zur Kenntnis gelangen.

 

XI. Gerichtsstands- und Rechtsvereinbarung

Soweit gesetzlich zulässig bzw. der Käufer Vollkaufmann in Sinne des HGB ist, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand das Landgericht Bielefeld.  Die Parteien vereinbaren die Geltung deutschen Rechts für ihre Rechtsbeziehung, die sich aus diesen und ggf. weiteren Verträgen ergeben.

Sonderbestimmungen für Fernabsatzverträge

 

XI. Vertragsschluss

Die Angebote der in der Preisliste aufgeführten Waren sind freibleibend. Wenn Waren ausverkauft sind, kommt kein Vertragsabschluß zustande. Im Übrigen kommt ein Kaufvertrag mit der Entgegennahme der bestellten Ware sowie dem Empfang dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.

 

XII. Widerrufsrecht

Kommt der Kaufvertrag aufgrund einer schriftlichen oder telefonischen Bestellung, einer Bestellung bei E-Mail oder Telekopie zustande, so steht dem Käufer ein Widerrufsrecht zu. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Ware innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsabschluß erfolgen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Sofern Ware bestellt und geliefert worden ist, ist diese an folgende Anschrift zu adressieren:

Firmenanschrift: WL-Freizeittechnik GmbH; Sülkampweg 20 ; 32278 Kirchlengern

Sofern die vom Verkäufer bestellte Ware weniger als 40 EURO kostet, hat der Käufer im Falle des wirksamen Widerrufs bzw. der Rückgabe der Ware die Kosten der Rücksendung zu tragen.

 

XIII. Preise

Die in der Preisliste angegebenen Preise umfassen alle Steuern und sonstigen Preisbestandteile. Die Preislisten sind solange gültig, bis sie durch eine Preisliste ersetzt werden. Es wird eine Versandkostenpauschale in Höhe von EURO 5,00 pro Sendung erhoben. Ab einem Rechnungswert von EURO 80,00 wird keine Versandkostenpauschale erhoben.

 

XIV. Mängelrügen

Mängelrügen müssen unverzüglich nach Empfang der Ware erhoben werden, sofern sie erkennbar sind. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware auszupacken und auf ihre Funktionstüchtigkeit hin auszuprobieren.

Bei Transportschäden oder Diebstahl ist sofort bei der Güterabfertigung des Empfangsbahnhofes, der Speditionsfirma oder der Post eine Tatbestandsaufnahme anzufordern und dem Verkäufer zuzuleiten. Die von dem Verkäufer verwendeten Verpackungen sind von der Bahn und der Post anerkannt, so dass im Schadenfall die Erstattung gewährleistet ist.

Eine Verletzung dieser Obliegenheitspflichtungen kann die Gewährleistungsrechte des Käufers beeinträchtigen.

 

XV. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist bei Fernabsatzverträgen der Wohnsitz des Käufers.

 

XVI. Salvatoresche Klausel

Sollte eine oder mehrere der verwandten Vereinbarungen rechtsunwirksam oder nichtig sein, so wird hiervon die Geltendmachung der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Die Kaufvertragsparteien verpflichten sich vielmehr, eine der dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung entsprechenden Vereinbarung zu treffen und diese zum Gegenstand dieses Vertrages zu machen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der WL-Freizeittechnik GmbH, Sülkampweg 20, 32278 Kirchlengern [Stand: 07/2018]

(im folgenden Verkäufer genannt) für den Verkauf von neuen und gebrauchten Spielanlagen, Spiel- und Freizeitgeräten und Sonderanfertigungen
an Kaufleute und sonstige gewerblichen Abnehmer und Nutzer (nachfolgend Käufer genannt):